Visa-Skandal in Baerbocks Ministerium
Klatsche für das Auswärtige Amt
„Sicherheit hat oberste Priorität bei der Aufnahme von Personen aus Afghanistan. Es dürfen keinerlei Sicherheitsbedenken bestehen, jede Person muss genau überprüft werden.“
Rumms!
So quittieren Sicherheitskreise das Handeln des Auswärtigen Amtes im höchst dubiosen Fall des Mohammad Ali G.. In einer Weisung der Rechtsabteilung von Außenministerin Annalena Baerbock (42, Grüne) an die deutschen Beamten in Islamabad hieß es, der Mann dürfe nach Deutschland – „falscher Pass hin oder her“.
Jetzt die Kehrtwende: BILD erfährt, dass das Bundesamt für Migration (gehört zum Geschäftsbereich von Innenministerin Nancy Faeser (52, SPD) dem Visa-Referat im Baerbock-Ministerium am 20. April mitgeteilt hat, dass die Zustimmung zur Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer unter den Personalien G., Mohammad Ali, geb. 2008, Staatsangehörigkeit afghanisch, nicht erteilt wird.
Begründung: Nach derzeitiger Erkenntnislage bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass die Identität des Antragstellers hinreichend geklärt und damit die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer zulässig ist.
Das ist eine schallende Ohrfeige für das Auswärtige Amt und Außenministerin Baerbock!
In Islamabad sahen sich die Diplomaten, bei denen der Mann vorstellig geworden war,„vorsätzlich getäuscht“. Sie hatten „erhebliche Zweifel“ am behaupteten Alter (eher 20 als 14 Jahre), der Herkunft (Pakistan, nicht Afghanistan) und am vermeintlichen Flüchtlingsschicksal (teure westliche Kleidung). Das Magazin Cicero hatte zuerst über den Fall berichtet.
In der Sache G. gibt sich Baerbocks Ministerium zugeknöpft. Dort heißt es: „Entscheidungen anderer Behörden kommentieren wir grundsätzlich nicht.“
Der außenpolitische Sprecher der Unions-Fraktion Jürgen Hardt (59, CDU): „Visa-Vergabe kennt nur Recht und Gesetz – dieser Grundsatz ging im Auswärtigen Amt unter Ministerin Baerbock leider verloren. Aus ideologischen Gründen werden Weisungen gegen die ausdrücklichen Rechtsmeinungen erfahrener und hochkompetenter Konsularbeamten durchgedrückt.“
Nach der erneuten Machtübernahme durch die Taliban im Sommer 2021 stieg die Zahl der afghanischen Asylbewerber deutlich an. Auch Frauen und Mädchen versuchten, der Schreckensherrschaft der Miliz zu entkommen. Im April hatte Außenministerin Baerbock bereits ihr Sonderprogramm für die Aufnahme afghanischer Flüchtlinge vorläufig stoppen müssen, nachdem Islamisten und sogenannte „Scharia-Richter“ auf den Aufnahmelisten des Programms aufgetaucht sein sollen.
Auch CDU-Innenexperte Alexander Throm (54) verlangt von Außenministerin Baerbock jetzt „volle Transparenz“.
Er fordert: „Wenn die Rechtsabteilung hier gegen Gesetze verstoßen hat, gehören die weiteren Weisungen zur Visaerteilung auf den Prüfstand. Auch Staatsanwaltschaft und Sicherheitsbehörden sollten hier genau hinschauen.“
Im Fall Mohammad Ali G. muss die Generalstaatsanwaltschaft Berlin nach BILD-Informationen über eine Strafanzeige gegen Angehörige des Auswärtigen Amtes (darunter auch die Ministerin) wegen Rechtsbeugung und „psychischer Beihilfe zur Schleusung“ entscheiden.
BILD zeigt jetzt erstmals, wie groß der Widerstand bei den deutschen Diplomaten in Pakistan gegen die fragwürdige Weisung der Rechtsabteilung war: Im Dezember 2022 schrieben sie einen Brandbrief an die Zentrale!
Darin heißt es: „Nach abschließender Prüfung (...) sehen wir uns leider nicht in der Lage, Ihre Weisung zur Visierung eines verfälschten Passes umzusetzen und remonstrieren hiermit.“
Trotz allem sollte Mohammad Ali G. nach Deutschland reisen. Bis jetzt das Innenministerium sagte: So geht es nicht!
BILD dokumentiert die Akte Visa-Skandal:
Im Dezember 2022 schrieben die deutschen Diplomaten aus Islamabad einen Brandbrief an die Zentrale in Berlin, der dort nicht für ein Umdenken in dem Fall sorgte. Einige Auszüge:
„Nach abschließender Prüfung durch die Visastelle und den Dokumentenprüfer sehen wir uns leider nicht in der Lage, Ihre Weisung zur Visierung eines verfälschten Passes umzusetzen und remonstrieren hiermit gegen diese.
Gemäß der Regelerteilungsvoraussetzung des §3 (1) Aufenthaltsgesetz darf ein Ausländer nur in das Bundesgebiet einreisen, wenn er einen anerkannten und gültigen Pass besitzt; (...) Dabei darf es keine Rolle spielen, wann die Fälschung entdeckt wurde, ein gefälschter Pass kann nicht visiert werden.“
(...)
„Ihre Ausführungen, dass im vorliegenden Fall kein falscher Pass „auf Zuruf“ ausgestellt wurde, weil der Nachbar Geld auf den Tisch gelegt hat, können hier nicht nachvollzogen werden. Es wird diesseitig davon ausgegangen, dass kein Fälscher unentgeltlich arbeitet, also bei jedem Erwerb eines gefälschten Dokuments, Geld den Besitzer wechselt. Auch ist die Erklärung der Anwältin nicht zur Fälschung passend: Es wurden im vorgelegten Pass mehrere Seiten ausgetauscht, u.a. die Biodatenseite. Was dies mit einem nicht funktionierenden Computer und einem direkt auf den Pass gedruckten Fingerabdruck zu tun hat, ist unklar.
Weiterhin ist unklar, wie die Identität des in Pakistan aufhältigen Antragstellers durch die Befragung der Referenzperson in Deutschland geklärt werden soll. Der Antragsteller hat sich gegenüber der Botschaft mit einem verfälschten Pass ausgewiesen. Eine Tazkira (Anmerkung: eine Art afghanischer Personalausweis) konnte er nicht vorlegen. Es liegt nur eine Übersetzung einer angeblich existierenden Tazkira vor, die 2018 in Afghanistan ausgestellt worden sein soll und auf dem ein Bild angebracht ist, das jedenfalls keinen 10-jährigen Jungen zeigt. Zum Ausstellungszeitpunkt waren zudem angeblich alle volljährigen männlichen Verwandten verstorben oder in Deutschland, es ist also unklar, wie der minderjährige Antragsteller die Tazkira erhalten haben soll. Diese kann nur durch einen männlichen volljährigen Verwandten erlangt werden, nicht durch einen Nachbarn.
Der vorgelegte Reisepass (...) ist verfälscht und damit ebenfalls nicht geeignet, die Identität des Antragstellers zu belegen. Ein afghanischer Reisepass wäre ohnehin nur unter Vorlage einer Originaltazkira zu erhalten. (...) Es ist also völlig unklar, wer der junge Mann ist, der an der Botschaft den Nachzug zur Referenzperson beantragt hat.
Sie sagen, dass die „Geschäftsgrundlage“ des gerichtlichen Vergleichs nicht entfalle, da es keine Überraschung sei, dass ein afghanischer Pass falsch sei. Vor Gericht haben Sie erklärt, dass Sie bereit seien, „das begehrte Visum zu erteilen, sofern eine erneute Sicherheitsabfrage keine Bedenken“ ergebe. Wie soll mit einem gefälschten Pass und ohne geklärte Identität eine Sicherheitsabfrage vorgenommen werden? Auch die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer oder eine Ausnahme von der Passpflicht kann nicht erfolgen, solange die Identität nicht geklärt ist.“
Laut dem Brief zweifelte die deutsche Botschaft in Islamabad unter anderem aus diesen Gründen an den Angaben des Antragstellers:
Das Alter
„Angeblich wurde der Antragsteller 2008 geboren und wäre damit derzeit 14 Jahre alt. Auf der Übersetzung der Tazkira von 2018 ist ein Foto angebracht, das erhebliche Zweifel daran aufkommen lässt, dass der AST zu diesem Zeitpunkt 10 Jahre alt gewesen sein soll.
Laut unabhängiger Einschätzung verschiedener Kollegen, inklusive des geschulten Dokumentenberaters, ist das tatsächliche Alter eher zwischen 17 und 20 Jahren anzusetzen.“
Das Auftreten des Antragstellers
Der Antragsteller legte bei der Antragstellung ein Schreiben seiner Rechtsanwältin vor. In diesem wird angegeben, dass der AST, ein minderjähriger Waise, sich in einer besonderen humanitären Notlage befände. Er lebe obdachlos auf der Straße in Pakistan und könne trotz medizinischer Notlage keine Behandlung in Pakistan erhalten. (...) Er sei so arm, dass er nicht einmal ein Badehaus besuchen könne und von den Almosen anderer lebe. Alle zwei Monate bekomme er zudem sporadisch 50 Euro von seinem Bruder.“
(...)
„Der Antragsteller selbst wirkte bei allen Vorsprachen stets gut (westlich) gekleidet und gepflegt. Von der angeblichen Augenverletzung, die der Antragsteller von sich aus wie gesagt auch nicht erwähnte, war rein äußerlich nichts zu erkennen. Auch wirkte der Antragsteller in keiner Weise verwahrlost oder als ob er auf der Straße lebt; er wirkt normal ernährt und regelmäßig geduscht, was ja auch zu seinen Angaben im Interview, bei einem Nachbarn zu leben, passen würde.“
Die Warnung der Diplomaten schließt mit diesem Satz:
„Spekulationen beiseite bleiben jedoch in jedem Fall zu viele Widersprüche in den Aussagen, das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte konnte nicht ausreichend glaubhaft gemacht werden.“
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