Rüge aus Karlsruhe: Verfassungsschutz darf private Daten nicht wie bisher weitergeben

Der Verfassungsschutz darf bisher persönliche Daten anderen Behörden übermitteln. Ein NSU-Helfer hatte in Karlsruhe Beschwerde dagegen eingereicht. Das Bundesverfassungsgericht reagiert mit einer Rüge.

Der Verfassungsschutz darf künftig nicht mehr so viele heimlich gesammelte Daten über Personen an die Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden weitergeben. Die bisherigen Übermittlungsbefugnisse seien zu weitgehend und verstießen gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, teilte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am Donnerstag mit. Das Bundesverfassungsschutzgesetz muss bis spätestens Ende 2023 überarbeitet werden, bis dahin bleiben die beanstandeten Vorschriften mit Einschränkungen in Kraft. 

Geklagt hatte bereits im Jahr 2013 Carsten S., der fünf Jahre später als Helfer der rechtsextremistischen Zelle Nationalsozialistischer Untergrund (NSU) zu einer Jugendstrafe verurteilt wurde. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wandte er sich dagegen, dass der Inlandsgeheimdienst zur Verhinderung oder Verfolgung von Staatsschutzdelikten personenbezogene Daten an Polizei und Staatsanwaltschaft weitergibt.

Konkret ging es ihm um das Rechtsextremismus-Datei-Gesetz, das zur Bekämpfung von Rechtsextremismus die Speicherung gewisser Daten vorsieht und auf das Bundesverfassungsschutzgesetz Bezug nimmt. Das Gericht entschied nun, dass die Regelung in ihrer aktuellen Form zwar gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verstößt, aber mit Einschränkungen bis Ende 2023 weiter gelten kann.

Karlsruhe nennt Regelung unverhältnismäßig

Das Gericht erklärte nun, dass die aktuelle Regelung gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verstoße. Zwar diene sie dem legitimen Zweck, die Sicherheit des Staats und der Bevölkerung zu schützen. Doch sei sie nicht klar genug und außerdem nicht verhältnismäßig. Im strittigen Gesetz werden nämlich die Straftaten, für die es gelten soll, nicht einzeln aufgeführt. Stattdessen bezieht es sich auf ein anderes Gesetz, in dem verschiedene Delikte gelistet sind.

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