Beschränkungen: Was aktuell in Bayern gilt

Seit dem 1. Oktober gelten in Bayern neue Corona-Vorschriften. In diesem Artikel listen wir auf, welche Regeln aktuell in Kraft sind.

Wo gilt noch eine Maskenpflicht?

Bundesweit festgelegt gilt FFP2-Maskenpflicht ab 1. Oktober in Kliniken, Pflegeheimen, Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen - sowie weiter auch für alle ab 14 Jahren in Fernzügen wie ICE und Intercity. Für Kinder von 6 bis 13 Jahren können es einfachere OP-Masken sein. In Flugzeugen fällt die Maskenpflicht hingegen weg. 

 

Zwar empfiehlt Bayern weiterhin allgemeine Schutzmaßnahmen, wozu neben dem Mindestabstand auch das Tragen von Masken in Innenräumen sowie regelmäßige Desinfektion gehört. Allerdings ist das eben nur eine Empfehlung. Wer keine Maske tragen möchte, braucht das nicht zu tun.

Was gilt in Pflegeheimen und Kliniken?

Zusätzlich zur FFP2-Maske muss bundesweit beim Zutritt zu Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern auch ein frisches negatives Testergebnis vorgelegt werden. Für Beschäftigte gilt: Tests mindestens dreimal pro Woche. Pflegeheime müssen Beauftragte benennen, die sich um Impfungen, Hygiene und Therapien für Erkrankte etwa mit dem Medikament Paxlovid kümmern sollen.

Was beinhaltet die sogenannte Erste-Länder-Stufe?

Über die bundesweiten Regeln hinaus können die Landesregierungen weitere Vorgaben machen. Möglich werden so neben Masken im Nahverkehr auch wieder Maskenpflichten in Innenräumen wie Geschäften und Restaurants - mit der Ausnahme, dass man keine Maske braucht, wenn man in der Gastronomie und bei Kultur-, Freizeit- oder Sportveranstaltungen einen Test vorzeigt. In Schulen und Kitas können Tests vorgeschrieben werden. Möglich sind auch Maskenpflichten in Schulen - aber nur ab Klasse fünf und soweit es zum Aufrechterhalten "eines geregelten Präsenz-Unterrichtsbetriebs erforderlich" ist.

Was passiert bei der Zweiten-Länder-Stufe?

Bei einer regional kritischeren Corona-Lage können die Länder noch weitere Vorgaben verhängen. Dazu zählen Maskenpflichten auch bei Veranstaltungen draußen, wenn dort Abstände von 1,50 Metern nicht möglich sind. Vorgeschrieben werden können Hygienekonzepte für Betriebe und andere Einrichtungen. Zudem werden Besucher-Obergrenzen für Innenveranstaltungen möglich. Bedingung dafür sind aber ein Landtagsbeschluss und die Feststellung, dass eine konkrete Gefährdung für das Gesundheitswesen oder andere wichtige Versorgungsbereiche besteht - mit einer Gesamtschau von Indikatoren.

 

Was ist der "Pandemieradar"?

Eine Art "Pandemieradar" soll mehr Daten zur Gefahrenlage vor Ort verfügbar machen, wie das Bundesgesundheitsministerium erläutert - etwa mit tagesaktuellen, genaueren Angaben zu belegbaren Betten und Patienten in Kliniken, dazu Daten aus Abwasseruntersuchungen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft warnte aber schon, dass mehrere geforderte Daten auch über den Jahreswechsel hinaus nicht oder nur in abweichender Form gemeldet werden könnten.

Wie lange gelten die neuen Regeln?

Der bundesweite Rechtsrahmen dafür steht nun bis Karfreitag, 7. April 2023, bereit.

Wer gilt in Bayern als vollständig geimpft?

Vorbereitet wird eine nächste größere Impfkampagne - vor allem für Auffrischungen länger zurückliegender Grundimmunisierungen. Dafür stehen auch mehrere fortentwickelte Impfstoffe bereit, die an die aktuellen Omikron-Virusvarianten BA.1 sowie BA.4/BA.5 angepasst sind. Ab 1. Oktober ist grundsätzlich eine Auffrischimpfung - also eine dritte Spritze - nötig, um als "vollständig geimpft" zu gelten.

Wie lange müssen Kontaktpersonen und Infizierte in Quarantäne?

In der Regel darf die Isolation frühestens nach Ablauf von fünf Tagen ohne Abschlusstest beendet werden, wenn seit mindestens 48 Stunden keine Krankheitszeichen bestehen. Sollte der Infizierte am Tag fünf noch Symptome haben, so muss die Isolation weitergeführt werden - entweder bis 48 Stunden keine Symptome mehr auftreten oder sich die Person bereits zehn Tage in Isolation befindet. Als Tag eins der Isolation gilt der Tag, an dem der Antigen- oder Nukleinsäure-Test erfolgt ist.

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